Fachwissen verständlich erklärt.
Diese Wissensseite bündelt zentrale Themen aus Fahrzeugbewertung, Schadenregulierung und Sachverständigenpraxis – von Begriffsdefinitionen bis zu Ihren konkreten Rechten nach einem Unfall.
Was Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall zusteht.
Die meisten Geschädigten kennen nur einen Bruchteil ihrer Ansprüche. Diese Übersicht zeigt, worauf Sie als Unfallgeschädigter Anrecht haben.
Freie Gutachterwahl
Bei einem Haftpflichtschaden (unverschuldeter Unfall) dürfen Sie immer einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Sie müssen den Gutachter der gegnerischen Versicherung nicht akzeptieren. Nur bei einem Kaskoschaden sind Sie an den Vertrag gebunden. Der Versicherungsgutachter arbeitet im Interesse der Versicherung – ein unabhängiger Gutachter arbeitet für Sie.
Gutachten kostenlos bei Fremdverschulden
Liegt mehr als ein Bagatellschaden vor (ab ca. 750 Euro Reparaturkosten), muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Gutachtenkosten vollständig übernehmen. Bei einem Bagatellschaden unter dieser Grenze genügt ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.
Anwaltskosten trägt die Gegenseite
Reagiert die gegnerische Versicherung nicht oder kürzt sie Schadenspositionen, dürfen Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Dessen Kosten gelten als Sachfolgeschaden und sind vom Unfallverursacher zu ersetzen. Bei einer Rechtsschutzversicherung ist dies besonders einfach durchzusetzen.
Fiktive Abrechnung – Auszahlung ohne Reparatur
Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen. Sie können sich die im Gutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten auszahlen lassen und das Geld anderweitig verwenden. Die Haltefrist beträgt 6 Monate – in dieser Zeit darf das Fahrzeug nicht verkauft werden. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist die fiktive Abrechnung nicht möglich.
Mietwagen oder Nutzungsausfall
Können Sie Ihr Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht nutzen, haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen gleicher Klasse auf Kosten der gegnerischen Versicherung – oder alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung in Geld (je nach Fahrzeugklasse 23–175 Euro pro Tag). Beides kann nicht kombiniert werden.
Merkantile Wertminderung
Auch nach fachgerechter Reparatur ist ein Unfallfahrzeug am Markt weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser bleibende Wertverlust heißt merkantiler Minderwert und ist als eigene Schadensposition zu erstatten. Bei Neufahrzeugen kann er schnell mehrere hundert Euro betragen.
Schmerzensgeld bei Personenschäden
Bei körperlichen Verletzungen durch den Unfall haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 BGB. Die Höhe ist einzelfallabhängig und richtet sich nach Art, Dauer und Schwere der Verletzung. Hinzu können Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten kommen.
Kostenpauschale für Ihren Aufwand
Für den Mehraufwand durch Telefonate, Behördengänge und Schriftverkehr im Rahmen der Schadenregulierung steht Ihnen eine Kostenpauschale von derzeit ca. 25 Euro zu. Dieser Betrag wird zusätzlich zu allen anderen Schadenspositionen erstattet.
Was nach einem Unfall zu tun ist.
Unfallstelle sichern & Erste Hilfe leisten
Sofort Warnblinkanlage einschalten, Warndreieck aufstellen, Warnweste anlegen. Bei Verletzten: Notruf 112. Bei reinem Sachschaden keine Polizei erforderlich – bei größeren Sachschäden und Personenschäden ist die Polizei unverzichtbar. Niemals Schuldeingeständnisse machen.
Daten austauschen & Beweise sichern
Name, Adresse, Kennzeichen, Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners notieren. Fotos von Schäden, Fahrzeugposition und Unfallumgebung machen. Zeugen notieren. Eine Unfallskizze kann die Schuldfrage später entscheidend klären.
Unabhängigen Sachverständigen beauftragen
Melden Sie sich direkt bei einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl. Der Gutachter dokumentiert den Schaden fachgerecht, ermittelt Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Minderwert. Die Kosten trägt bei Fremdverschulden die gegnerische Versicherung.
Schaden melden
Melden Sie den Schaden der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Als Geschädigter gilt eine Mitwirkungspflicht – der Schaden sollte spätestens innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden. Das Kennzeichen des Unfallgegners genügt, um über den Zentralruf der Versicherer die zuständige Versicherung zu ermitteln.
Reparaturfreigabe & Werkstattwahl
Nach Vorlage des Gutachtens erkennt die Versicherung die Reparaturkosten an. Fahrzeuge unter 3 Jahren haben Anspruch auf Reparatur in einer Markenwerkstatt. Bei lückenloser Scheckheftpflege gilt dies auch für ältere Fahrzeuge.
Regulierung abwarten – bei Verzögerung handeln
Versicherungen haben eine Prüffrist von typischerweise 4–6 Wochen. Passiert danach nichts, schalten Sie umgehend einen Rechtsanwalt ein. Kürzungen bei Verbringungskosten, UPE-Aufschlägen, Beilackierung oder Nutzungsausfall sind häufig und können erfolgreich angefochten werden.
Was Geschädigte beachten müssen.
Was ist die Schadensminderungspflicht?
Als Geschädigter sind Sie nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet, den entstandenen Schaden und seine Folgen so gering wie möglich zu halten. Die Versicherung des Unfallgegners kann Mehrkosten ablehnen, wenn Sie unnötige Ausgaben verursacht haben. Das bedeutet: Mietwagen in vergleichbarer Klasse wählen, auf zügige Reparatur drängen, keine übermäßigen Abschleppwege veranlassen.
Darf die Versicherung mich auf eine günstigere Werkstatt verweisen?
Nur unter bestimmten Bedingungen. Bei Fahrzeugen unter 3 Jahren oder bei lückenloser Scheckheftpflege in einer Markenwerkstatt darf kein Werkstattverweis erfolgen. Ältere Fahrzeuge ohne Scheckheftpflege können auf gleichwertige, günstigere Werkstätten verwiesen werden.
Alle erstattungsfähigen Schadenspositionen.
Bei einem fremdverschuldeten Unfall müssen alle folgenden Positionen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden.
ReparaturkostenKernposition
Die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten – netto bei fiktiver Abrechnung, brutto bei tatsächlicher Reparatur.
Bei konkreter Abrechnung (tatsächliche Reparatur) werden die Kosten inklusive Mehrwertsteuer erstattet. Bei fiktiver Abrechnung (Auszahlung ohne Reparatur) nur der Nettobetrag. Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt sind bei Fahrzeugen unter 3 Jahren und bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen anzuerkennen.
Nutzungsausfallentschädigung23–175 €/Tag
Entschädigung für jeden Tag, an dem das Fahrzeug nicht genutzt werden kann – alternativ zum Mietwagen.
Die Höhe richtet sich nach der Fahrzeugklasse (Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch). Der Anspruch gilt für Reparatur- und Beschaffungszeit. Wer einen Mietwagen nimmt, hat keinen zusätzlichen Anspruch auf Nutzungsausfall.
MietwagenAlternativ zum Nutzungsausfall
Bei Fremdverschulden steht ein Mietwagen vergleichbarer Klasse auf Kosten der gegnerischen Versicherung zu.
Der Mietwagen sollte möglichst gleicher oder eine Kategorie niedrigerer Klasse sein. Mehrere Vergleichsangebote einholen, da die Versicherung sonst kürzen kann. Die Dauer richtet sich nach der notwendigen Reparaturzeit bzw. Wiederbeschaffungszeit bei Totalschaden.
UPE-AufschlägeOft von Versicherungen gekürzt
Ersatzteilpreisaufschläge für Lagerhaltung von Originalteilen – regional üblich und daher erstattungsfähig.
UPE-Aufschläge sind Preisaufschläge, die Werkstätten auf die unverbindliche Herstellerpreisempfehlung erheben. Sind sie in der Region üblich, müssen sie auch bei fiktiver Abrechnung erstattet werden. Kürzungen der Versicherung sind in den meisten Fällen erfolgreich anfechtbar.
VerbringungskostenOft von Versicherungen gekürzt
Kosten für den Transport des Fahrzeugs vom Reparaturbetrieb zur externen Lackiererei.
Viele Werkstätten haben keine eigene Lackiererei und müssen Fahrzeuge extern lackieren lassen. Die Verbringungskosten sind laut BGH-Rechtsprechung erstattungsfähig – auch bei fiktiver Abrechnung, wenn sie regional üblicherweise anfallen (50–200 Euro). Häufig versuchen Versicherer zu kürzen; das ist in der Regel erfolglos.
BeilackierungTechnisch fast immer notwendig
Lackierung angrenzender, nicht beschädigter Fahrzeugteile zum Ausgleich von Farbunterschieden.
Beilackierung bedeutet, dass die Lackschicht auslaufend in benachbarte Fahrzeugteile hineinlackiert wird, damit keine sichtbaren Farbunterschiede entstehen. Ein BGH-Urteil von März 2025 (Az. VI ZR 174/24) hat die Erstattungsfähigkeit auch bei fiktiver Abrechnung bestätigt.
AbschleppkostenZur nächstgelegenen Werkstatt
Kosten für das Abschleppen nach einem Unfall werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Der Gegner muss die Abschleppkosten zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt erstatten. Ein Abschleppen über mehrere hundert Kilometer ist nicht von der Schadensminderungspflicht gedeckt.
HagelschadenVollkasko oder Haftpflicht
Hagelschäden werden über die Vollkaskoversicherung abgerechnet – fiktive Abrechnung ist möglich, aber nicht immer sinnvoll.
Fast 300.000 Hagelschadensfälle pro Jahr in Deutschland. Bei neuen Fahrzeugen ist die fiktive Abrechnung wegen der hohen Wertminderung oft ungünstiger als die tatsächliche PDR-Reparatur (Dellen ohne Lackierung). Vorsicht: Versicherer drängen Geschädigte oft in die für sie günstigere Option.
Die wichtigsten Bewertungsbegriffe.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den ein Geschädigter aufbringen muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug mit vergleichbarem Alter, Ausstattung, Laufleistung und Zustand auf dem regionalen Markt zu erwerben. Er ist die Grundlage der Totalschadenberechnung.
Marktwert
Der Marktwert ist der aktuelle Preis, der am Privatmarkt für das Fahrzeug erzielt werden kann. Er ist vom Wiederbeschaffungswert (höher) und Händlereinkaufswert (niedriger) zu unterscheiden.
Restwert
Der Restwert ist der Wert des beschädigten Fahrzeugs im unreparierten Zustand. Im Totalschadenfall: Entschädigung = WBW minus Restwert. Darf nicht pauschal angesetzt, sondern muss aus dem Markt ermittelt werden.
Merkantiler Minderwert
Der merkantile Minderwert ist der bleibende Wertverlust eines Fahrzeugs trotz fachgerechter Reparatur, weil das Fahrzeug am Markt als unfallbelastet gilt. Eigene Schadensposition, die zusätzlich zu Reparaturkosten zu erstatten ist.
Vorschaden / Altschaden
Ein Vorschaden ist ein früherer, reparierter Schaden. Ein Altschaden ist ein unreparierter älterer Schaden. Beide sind wertrelevant und müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Ein Sachverständiger kann Vor- von Neuschäden sauber trennen.
Neu für Alt
Neu für Alt beschreibt einen Vorteilsausgleich, wenn durch neue Teile eine wirtschaftliche Besserstellung eintritt, etwa bei Reifen, Batterie oder Auspuff. Der Abzug ist vom Gutachter zu begründen.
So entsteht eine belastbare Fahrzeugbewertung.
Fahrzeugdaten vollständig erfassen
Hersteller, Modell, Typ, Erstzulassung, Kilometerstand, Motorisierung, Getriebe, Ausstattung, Anzahl der Vorbesitzer, Pflegezustand und Wartungszustand vollständig erfassen.
Zustand und Auffälligkeiten dokumentieren
Karosserie, Innenraum, Bereifung, Lackzustand, Gebrauchsspuren, Beschädigungen, Vorschäden und Altschäden nachvollziehbar dokumentieren. Fotos und messbare Angaben sind entscheidend.
Marktanalyse durchführen
Vergleichsfahrzeuge recherchieren, möglichst regional und mit ähnlicher Laufleistung, Ausstattung und Zustandsklasse. Mehrere Angebote auswählen und sauber dokumentieren.
Abweichungen gewichten
Unterschiede bei Ausstattung, Laufleistung, Zustand, Standort oder Vorbesitzern durch Zu- oder Abschläge bewerten. Nicht nur Preise übernehmen, sondern fachlich einordnen.
Bewertungsziel sauber festlegen
Klar entscheiden, ob Marktwert, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Minderwert oder eine Sonderbewertung benötigt wird. Das Ziel beeinflusst Methode und Darstellung im Gutachten.
Ergebnis plausibilisieren
Endwert gegen Datenbankwerte, Vergleichsangebote, Fahrzeugzustand und Marktauffälligkeiten prüfen. Besondere Abweichungen im Gutachten ausdrücklich begründen.
Besondere Situationen, die mehr Einordnung brauchen.
Die 130%-RegelungTotalschaden
Eine Reparatur ist ausnahmsweise bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts erstattungsfähig.
Übersteigen die Reparaturkosten den WBW um nicht mehr als 30%, kann dennoch auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden – wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert und mindestens 6 Monate weitergenutzt wird. Fiktive Abrechnung ist in diesem Fall nicht möglich.
Wirtschaftlicher TotalschadenAbrechnung
Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert – das Fahrzeug wird als Totalschaden abgerechnet.
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts erstattet. Der Restwert muss aus dem Markt ermittelt werden – nicht pauschal. Vorsicht: Versicherungen bieten oft Restwertankäufer mit überhöhten Preisen an, um die Entschädigung zu reduzieren.
AuffahrunfallSchuldfrage & Regulierung
Beim Auffahrunfall trägt der Auffahrende in der Regel die volle Schuld – die Haftpflichtversicherung reguliert den kompletten Schaden.
3 Sekunden Unachtsamkeit bei Tempo 50 entsprechen 42 Metern Blindflug. Die Schuldfrage ist bei Auffahrunfällen meistens eindeutig. Bei unklaren Situationen (plötzliches Bremsen, Spurwechsel) kann die Schuld geteilt sein. Ein Sachverständiger kann den Unfallhergang rekonstruieren.
Parkrempler – Was tun?Verhalten
Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht – ohne Warten auf den Geschädigten oder Polizei droht Fahrerflucht.
Auch bei kleinen Schäden: Am Unfallort warten oder die Polizei rufen. Wer einfach einen Zettel hinterlässt und fährt, riskiert eine Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Als Geschädigter immer Gutachter beauftragen.
Unfall mit VorschadenAbzüge abwehren
Vorschäden führen zu Kürzungen – mit einem unabhängigen Gutachter lassen sich neue Schadensansprüche sauber abgrenzen.
Ein Vorschaden bedeutet nicht, dass Sie keinen Anspruch auf Entschädigung haben. Wichtig ist die genaue Abgrenzung: Welche Beschädigungen sind neu, welche bestanden bereits? Ein unabhängiger Sachverständiger kann diese Trennung fachgerecht dokumentieren und Kürzungsversuche zurückweisen.
Sonderaufbauten, Wohnmobile & ExotenBewertung
Nicht serienmäßige Fahrzeuge erfordern manuelle Recherche, technischen Sachverstand und besonders sorgfältige Dokumentation.
Bei Wohnmobilen, LKW-Sonderaufbauten oder Spezialfahrzeugen ist eine standardisierte Bewertung oft nicht möglich. Aufbauhersteller und Sonderausstattung separat erfassen; Preise individuell recherchiert und Vergleichbarkeit ausdrücklich begründet.
Vertiefende Themen aus der Sachverständigenpraxis.
Kostenvoranschlag oder Gutachten?Entscheidungshilfe
Die Bagatellschadensgrenze von ca. 750 Euro entscheidet: darunter KV, darüber Gutachten.
Ein Gutachten bietet gegenüber dem KV entscheidende Vorteile: Es ermittelt auch Minderwert, Nutzungsausfall und Wiederbeschaffungswert und ist im Streitfall rechtlich belastbarer. Die Kosten trägt bei Fremdverschulden die gegnerische Versicherung.
PhantomkalkulationKalkulation
Hilfsmethode bei fehlender Datenbasis für nicht serienmäßig produzierte Fahrzeuge.
Ein technisch möglichst ähnliches Vergleichsfahrzeug dient als Grundlage; fehlende Angaben werden manuell recherchiert. Das Gutachten muss ausdrücklich auf die Phantomkalkulation hinweisen.
RisikopositionenKalkulation
Mögliche Zusatzpositionen, die technisch nicht sicher, aber erfahrungsgemäß wahrscheinlich sind.
Typische Beispiele: verdeckte Korrosion, verborgene Deformationen an Trägern, Leitungsbeschädigungen hinter Verkleidungen. Sie bilden eine realistische Reparaturkostenausweitung ab, ohne pauschal zu kalkulieren.
3D-KarosserievermessungTechnische Prüfung
Messverfahren zur Feststellung von Rahmenverziehungen nach Heck- oder Frontalkollisionen.
Mittels 3D-Karosserievermessung lässt sich das gesamte Schadensausmaß exakt messen – auch ob ein Rahmen irreparabel verzogen ist. Dies ist für die korrekte Reparaturkalkulation und den Totalschadennachweis unerlässlich.
Versicherung kürzt – was tun?Praxis
Versicherungskürzungen sind die Regel – aber in den meisten Fällen erfolgreich anfechtbar.
Häufig gekürzte Positionen: UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Beilackierung, Stundenverrechnungssätze, Nutzungsausfall. Vorgehen: Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme bitten (Kosten trägt der Schädiger). Dann bei Bedarf Rechtsanwalt einschalten.
Fachbegriffe A–Z
Abschleppkosten
Erstattungsfähige Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt nach einem Unfall.
Altschaden
Unreparierter älterer Schaden am Fahrzeug, der vor dem aktuellen Schadenereignis bestand und wertmindernd zu berücksichtigen ist.
Auffahrunfall
Unfall, bei dem ein Fahrzeug auf ein vorausfahrendes auffährt. Der Auffahrende trägt in der Regel die volle Schuld; die Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden.
Bagatellschaden
Schaden unterhalb der Bagatellgrenze (ca. 700–1.000 Euro). Hier genügt ein Kostenvoranschlag; die Gutachtenkosten müssen von der Versicherung nicht übernommen werden.
Beilackierung
Lackierverfahren, bei dem die Lackschicht in benachbarte Fahrzeugteile hineinlackiert wird, um Farbunterschiede zu vermeiden. Nahezu immer technisch erforderlich und erstattungsfähig (BGH VI ZR 174/24, 2025).
Fahrerflucht
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) – auch bei kleinen Schäden strafbar. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht.
Fiktive Abrechnung
Möglichkeit für den Geschädigten, sich die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten auszahlen zu lassen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Haltefrist: 6 Monate.
Gutachten (Kfz)
Fachgutachten eines Kfz-Sachverständigen, das Schadensumfang, Reparaturkosten, WBW, Restwert und merkantilen Minderwert dokumentiert. Grundlage jeder Schadensregulierung über der Bagatellgrenze.
Händlereinkaufswert
Betrag, den ein gewerblicher Händler für das Fahrzeug zahlen würde – typischerweise 10–20% unter dem Marktwert. Relevant bei der Restwertvermittlung.
Haftpflichtschaden
Schaden, der durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers reguliert wird. Geschädigte haben freie Gutachter- und Werkstattwahl sowie umfangreiche Ersatzansprüche.
Karosserievermessung
Technisches Messverfahren zur Feststellung von Rahmenverziehungen nach Unfällen. Mittels 3D-Vermessung lässt sich feststellen, ob der Rahmen irreparabel verzogen ist.
Kaskoschaden
Schaden am eigenen Fahrzeug ohne Beteiligung eines anderen Unfallgegners (z.B. Hagel, Wildunfall, Brand, Diebstahl). Abgewickelt über die eigene Teil- oder Vollkaskoversicherung.
Kostenvoranschlag
Schriftliche Aufstellung der voraussichtlichen Reparaturkosten durch eine Werkstatt. Bei Bagatellschäden unter ca. 750 Euro als Alternative zum Gutachten ausreichend.
Marktwert
Aktueller Preis, der am Privatmarkt für das Fahrzeug erzielt werden kann. Vom Wiederbeschaffungswert (höher) und Händlereinkaufswert (niedriger) zu unterscheiden.
Merkantiler Minderwert
Bleibender Wertverlust eines Fahrzeugs nach fachgerechter Reparatur, weil das Fahrzeug am Markt als unfallbelastet gilt. Eigene Schadensposition, die zusätzlich zu Reparaturkosten erstattet werden muss.
Naturalrestitution
Grundsatz des deutschen Schadensersatzrechts (§ 249 BGB): Wiederherstellung des Zustands, der vor dem Schadenereignis bestand. Basis des Anspruchs auf Reparatur oder Ersatzbeschaffung.
Neu für Alt
Abzug bei Ersatz verschlissener Teile durch neue, wenn dadurch eine wirtschaftliche Besserstellung entsteht. Muss vom Gutachter nachvollziehbar begründet werden.
Nutzungsausfallentschädigung
Geldentschädigung für jeden Tag ohne Fahrzeugnutzung (23–175 €/Tag je nach Fahrzeugklasse). Alternative zum Mietwagen; beide können nicht kombiniert werden.
Reparaturfreigabe
Schriftliche Bestätigung des Versicherers, dass er die Reparaturkosten übernimmt. Ohne sie sollte keine Werkstatt mit der Reparatur beginnen.
Restwert
Wert des beschädigten Fahrzeugs im unreparierten Zustand. Im Totalschadenfall: Entschädigung = WBW minus Restwert. Darf nicht pauschal angesetzt werden, sondern muss marktbasiert ermittelt werden.
Schadensminderungspflicht
Obliegenheit des Geschädigten (§ 254 Abs. 2 BGB), den Schaden so gering wie möglich zu halten. Verstöße können zur Kürzung der Entschädigung führen.
Schmerzensgeld
Entschädigung für körperliche und seelische Beeinträchtigungen infolge eines Verkehrsunfalls nach § 253 BGB. Die Höhe ist einzelfallabhängig.
Totalschaden (wirtschaftlicher)
Liegt vor, wenn Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen oder die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig ist. Ausnahme: 130%-Regelung bei tatsächlicher Reparatur und 6-monatiger Weiternutzung.
UPE-Aufschläge
Ersatzteilpreisaufschläge auf die unverbindliche Herstellerpreisempfehlung. Erstattungsfähig, wenn regional üblich – auch bei fiktiver Abrechnung (BGH-Rechtsprechung).
Unfallskizze
Zeichnerische Darstellung des Unfallhergangs. Bestandteil des Unfallberichts zur Visualisierung der Schuldfrage. Kann im Streitfall entscheidend sein.
Verbringungskosten
Kosten für den Transport des Fahrzeugs zwischen Reparaturbetrieb und externer Lackiererei. Nach BGH-Rechtsprechung erstattungsfähig, wenn sie regional üblicherweise anfallen.
Vorschaden
Früher beschädigter (ggf. reparierter) Bereich am Fahrzeug. Wertrelevant und für die Abgrenzung des aktuellen Schadens entscheidend. Ein Sachverständiger kann Vor- von Neuschäden sauber trennen.
Werkstattverweis
Einwand des Versicherers, der Geschädigte könne auf eine günstigere Referenzwerkstatt verwiesen werden. Bei Fahrzeugen unter 3 Jahren und bei Scheckheftpflege in Markenwerkstätten unzulässig.
Wiederbeschaffungswert (WBW)
Betrag, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu erwerben. Grundlage der Totalschadenberechnung und Obergrenze der Reparaturkostenerstattung.
Wertgutachten
Gutachten zur Feststellung des Fahrzeugwerts (Marktwert, WBW oder Händlereinkaufswert). Wird z.B. für Kaufentscheidungen, Versicherungen oder Erbschaften erstellt.
Zeitwert
Wert einer Sache unter Berücksichtigung von Alter, Nutzung und Zustand. Vom Wiederbeschaffungswert abzugrenzen, da dieser den Beschaffungsaufwand beschreibt.
Zweitgutachten
Weiteres Gutachten zur Überprüfung eines bereits vorliegenden Gutachtens oder einer strittigen Bewertung. Kosten können als Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig sein.
Sie möchten einen Schaden fachlich einordnen lassen?
Ein kurzer Anruf genügt. Wir klären, ob ein Gutachten sinnvoll ist und wie die nächsten Schritte aussehen.